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Hans Detlef Horn

    Recht im Pluralismus
    Vom Staat der Demokratie
    Experimentelle Gesetzgebung unter dem Grundgesetz
    Die grundrechtsunmittelbare Verwaltung
    • Die grundrechtsunmittelbare Verwaltung

      Zur Dogmatik des Verhältnisses zwischen Gesetz, Verwaltung und Individuum unter dem Grundgesetz

      Die Entwicklung des modernen Verfassungsstaates dreht sich um das Verhältnis von staatlicher Herrschaftsorganisation und individueller Statusordnung. Die rechtsstaatliche Verfassung, die im 19. Jahrhundert gegen die monarchische Staatsgewalt erkämpft wurde, schützte die Freiheit und das Eigentum der Bürger durch die Bindung der Exekutive an das allgemeine Gesetz. Hans-Detlef Horn analysiert, wie sich diese Ordnung im demokratischen Grundrechtsstaat des Grundgesetzes verändert hat und kritisiert die anhaltende antiexekutive Deutungsweise in der Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft. Er untersucht den Wandel der ordnungsprägenden Faktoren: das Gebot der unmittelbaren Grundrechtsmäßigkeit jeder Staatsgewalt und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dabei wird klar, dass im Grundrechtsschutz die (Zu-)Ordnung von Gesetzgeber und Verwaltung neu erfasst werden muss. Horn thematisiert das Dilemma der doppelt gebundenen Verwaltung, die entweder legal handeln und Grundrechte verletzen oder grundrechtlich legitim handeln, jedoch die Legalität missachten muss. Dies zeigt, dass die Verteilung von gesetzgeberischer und exekutiver Entscheidungskompetenz nicht nur den Schutz der Grundrechte bezweckt, sondern auch gebietet. Vor diesem Hintergrund entwickelt Horn ein Konzept der staatlichen Gewaltengliederung als Prinzip, das die demokratische und grundrechtliche Legitimation staatlichen Handelns organisiert.

      Die grundrechtsunmittelbare Verwaltung
    • Vom Staat der Demokratie

      Zur Individualisierung der Volkssouveränität, nicht nur im Kontext der Europäischen Integration

      Demokratie ist dort, wo die Bürger durch oder aufgrund staatlichen Rechts berechtigt sind, an der öffentlichen Gewalt teilzuhaben. Der Vorhalt politischer Entgrenzung gehört zum praktischen Erfahrungsbegriff der Demokratie. Ihre rechtlichen Regeln erzeugen im politischen Prozess eigensinnige Sozialisations- wie Selektions- und Suspensionseffekte. In solchen Grenzregionen vollzieht die jüngere Rechtsentwicklung einen allmählichen Begriffswandel. Die Vorstellung kollektiver Volkssouveränität als Grund und als Maßstab der Demokratie tritt zurück. In den Mittelpunkt rücken die einzelnen Bürger. Es sind deren politische Teilhaberechte, aus denen die Demokratie ihr kritisches und emanzipatives Potential bezieht. Unter diesem Ansatz aber öffnen sich neue konstruktive Wege zu einer Demokratie auch in staatlich abgeleiteten Ordnungsräumen, sowohl oberhalb als auch unterhalb des Staates. Zumal für eine weitergehende Mitwirkung an der Europäischen Union werden verfassungsfortbildende Integrationsreserven des Grundgesetzes sichtbar, die bisher noch nicht ausgelotet sind.

      Vom Staat der Demokratie
    • Die Grundfrage, wie die individuelle Freiheit und die notwendige Ordnung des Zusammenlebens in einem staatlichen Verband auf der Basis eines wertgebundenen Verantwortungsdenkens in ein gerechtes Verhältnis gebracht werden können, prägt das Werk und Wirken des Bayreuther Staatsrechtslehrers Walter Schmitt Glaeser. Die Festschrift zu seinem 70. Geburtstag, betitelt „Recht im Pluralismus“, spiegelt diese Programmatik wider. Ein Kreis von Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gerichtsbarkeit und Politik, die dem Jubilar über die Jahre hinweg verbunden waren, hat sich zusammengefunden, um ihre Wertschätzung in akademischem Stil zu bekräftigen. Die Beiträge dokumentieren ein facettenreiches und spannungsvolles Bild der differenzierten Rechtsordnung einer demokratisch verfassten, pluralistischen Gesellschaft. Sie behandeln aktuelle und historische, grundsätzliche und praktische, staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche sowie verfassungs- und verfassungsvergleichende Themen in Bereichen wie Grundrechte, Demokratie, Rechtsschutz, Innere Sicherheit, Medien, Wettbewerb, Steuern, Europäische Union und internationale Entwicklungen. Die Gruppierung der Beiträge spiegelt die Interessenfelder des Jubilars wider, für den die Arbeit am öffentlichen Recht stets ein republikanischer Dienst zum Wohle des Gemeinwesens war und ist.

      Recht im Pluralismus