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Andrea Bendlage

    Henkers Hetzbruder
    Recht und Verhalten in vormodernen Gesellschaften
    • Recht und Verhalten in vormodernen Gesellschaften

      Festschrift für Neithard Bulst

      • 296pages
      • 11 heures de lecture

      Die Festschrift für Neithard Bulst versammelt 15 Beiträge von Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schülern zu Themenfeldern, die den Bielefelder Historiker über viele Jahre hinweg in Forschung und Lehre beschäftigt haben. Im Zentrum stehen dabei Fragen der Wechselwirkung von Recht und Verhalten im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit.

      Recht und Verhalten in vormodernen Gesellschaften
    • Die Durchsetzung eines staatlichen Straf- und Gewaltmonopols in der frühen Neuzeit war ein bedeutender historischer Prozess, der zur Herausbildung souveräner Staatsgewalt führte. Der Aufbau eines Strafverfolgungsapparates spielte dabei eine entscheidende Rolle, da das Exekutivpersonal den Anspruch der Obrigkeit auf das Strafmonopol im Konflikt mit der Bevölkerung durchsetzen musste. Die Autorin untersucht am Beispiel der Reichsstadt Nürnberg im 15. und 16. Jahrhundert den Alltag städtischer Bediensteter. Sie analysiert ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen, Aufgaben sowie die Vergütung ihrer Dienste. Durch prosopographische Forschung werden Fragen zur sozialen Herkunft der Bediensteten, ihrer Motivation für den Eintritt in den Staatsdienst, beruflichen Perspektiven und den Konflikten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergaben, erörtert und in den Kontext der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Strafpraxis eingeordnet. Die Autorin zeigt, dass die Stadtdiener in die städtische Gesellschaft integriert waren. Zudem wird untersucht, ob es in der Vormoderne ein „Vollzugsdefizit“ des Strafrechts gab. Die kaiserliche Strafprozessordnung „Carolina“ von 1532 war auch in Nürnberg maßgeblich für die Durchsetzung des öffentlichen Strafrechts. Der Ausbau der Gefängnisverwaltung und der Bau neuer Gefängnisse belegen eine intensivere Strafverfolgung parallel zu reformerischen Impulsen im Bereich der Rechtssetzung.

      Henkers Hetzbruder