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Die zweckoffene Personengesellschaft

Ein Beitrag zur Weiterentwicklung des Handelsrechts zu einem Recht der Unternehmen

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Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber das Recht der Personengesellschaften grundlegend modernisiert, wobei die Unterscheidung nach dem verfolgten Zweck unangetastet blieb. Die Arbeit hinterfragt den Kaufmannsbegriff und plädiert für eine zweckoffene Personengesellschaft, die erst durch Eintragung im Register entsteht. Am 1. Januar 2024 trat das MoPeG in Kraft und modernisierte die §§ 705 ff. BGB. Die Reform des Personengesellschaftsrechts ist jedoch noch nicht abgeschlossen, da der überholte Kaufmannsbegriff und die Trennung der Personengesellschaften nach Zweck weiterhin bestehen. Der Autor schlägt vor, eine zweckoffene Personengesellschaft nach österreichischem Vorbild zu schaffen, die allen erlaubten Zwecken offensteht und erst mit Eintragung im Register entsteht. In seiner Arbeit wird die „Verhandelsgesellschaftung“ der GbR hinterfragt, das Prinzip der freien Rechtsträgerbildung kritisch betrachtet und die Privilegierung freiberuflicher Unternehmen im Handelsrecht moniert. Die Gliederung umfasst die Einführung, die Reform im bestehenden System, den Systemwechsel in Österreich, den Vorschlag einer zweckoffenen Personengesellschaft sowie Fazit und Empfehlungen. Die Diskussion zielt darauf ab, das Handelsrecht zu einem Sonderprivatrecht der Unternehmen weiterzuentwickeln.

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Die zweckoffene Personengesellschaft, Tim Obermann

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2024
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