Es gibt kein Wirtschaftsstrafrecht zumindest nicht als abgrenzbares positives Recht im rechtstheoretischen Sinne. Zu dieser Erkenntnis kommt die Autorin im Rahmen einer wissenschafts- und rechtstheoretischen Analyse der Begriffsbestimmung des Wirtschaftsstrafrechts sowie bei der Vornahme einer Systematisierung der Strafrechtsdogmatik in diesem Bereich. Die Legitimation sowie den Ausgangspunkt einer inhaltlichen und damit begrifflichen Abgrenzung des Wirtschaftsstrafrechts von anderen Bereichen des Strafrechts stellt hierbei die Anwendung der sog. Divisionalisierungsthese auf die Strafrechtsdogmatik dar. Es ist aus strafrechtsdogmatischer Perspektive erkennbar, dass eine Verunklarung der traditionellen Grundsätze des Strafrechts bei strafrechtlich relevanten, wirtschaftlich geprägten Sachverhalten stattgefunden hat, da das Strafrecht eine dogmatisch saubere Einordnung der wirtschaftlichen Betätigung von Wirtschaftsunternehmen und den dort tätigen Einzelpersonen in Bezug auf die Begründung von Strafbarkeiten vornehmen muss. In der Rechtspraxis offenbart sich daher eine Umwälzung des Strafrechts, um gezielt auf die Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs reagieren zu können.
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Wirtschaftsstrafrecht und Divisionalisierung, Natalia Dobrosz
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2020
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Es gibt kein Wirtschaftsstrafrecht zumindest nicht als abgrenzbares positives Recht im rechtstheoretischen Sinne. Zu dieser Erkenntnis kommt die Autorin im Rahmen einer wissenschafts- und rechtstheoretischen Analyse der Begriffsbestimmung des Wirtschaftsstrafrechts sowie bei der Vornahme einer Systematisierung der Strafrechtsdogmatik in diesem Bereich. Die Legitimation sowie den Ausgangspunkt einer inhaltlichen und damit begrifflichen Abgrenzung des Wirtschaftsstrafrechts von anderen Bereichen des Strafrechts stellt hierbei die Anwendung der sog. Divisionalisierungsthese auf die Strafrechtsdogmatik dar. Es ist aus strafrechtsdogmatischer Perspektive erkennbar, dass eine Verunklarung der traditionellen Grundsätze des Strafrechts bei strafrechtlich relevanten, wirtschaftlich geprägten Sachverhalten stattgefunden hat, da das Strafrecht eine dogmatisch saubere Einordnung der wirtschaftlichen Betätigung von Wirtschaftsunternehmen und den dort tätigen Einzelpersonen in Bezug auf die Begründung von Strafbarkeiten vornehmen muss. In der Rechtspraxis offenbart sich daher eine Umwälzung des Strafrechts, um gezielt auf die Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs reagieren zu können.