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»Allmacht« im Staatsrecht.

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Allmacht ist ein Wort des Allgemeinen Sprachgebrauchs. Es steht fur Machtigkeit, fur Staatlichkeit als System(bildung) der Macht, nicht als auaerrechtlicher Begriff, wohl aber rechtsubergreifend, als Staatsrecht gerade der Demokratie. Als ihren Trager kennt das Recht ein Wesen in Personlichkeit (Gott, Monarch), Staat als Inhaber, Volk als Trager, Menschen als Grundlagen und Grenzen. Allmacht ist in Gleichheit moglich wie auch Allmacht in Freiheit. Allmacht in Freiheit bedeutet letzte Festigkeit in (steter) Bewegung. Allmacht ist ein faktisches Rechtsphanomen, zugleich aber eine normative Ordnung, in einem Staatsrecht von Rechtsnormen: Das Volk als Souveran, demokratische Staatsorgane in Verfassungsformen, Grundrechte als Verfassungsbestimmungen. Als Verrechtlichung(en) der Demokratie begegnen einzelne solchen Machtformen auf ihrem juristischen Weg einer Parlamentarisierung zu Verfassungsorganen und grundrechtlichen Bindungen. Dieser ihr Staat erschlieat sich darin aber auch der Feinheit machtsensibler Formenrelationen.

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»Allmacht« im Staatsrecht., Walter Leisner

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2020
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