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Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz 2003

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Leitungs- und Mitbenutzungsrechte sind unverzichtbare Voraussetzung für die Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen. Die Bestimmungen der §§ 5 ff TKG 2003 beinhalten jene rechtlichen Vorgaben, unter denen bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt und öffentliches und privates Gut für die Errichtung von Infrastruktur in Anspruch genommen werden kann. Wesentliche Änderungen – insbesondere bei den Mitbenutzungsrechten – brachte die im Jahr 2009 beschlossene TKG-Novelle. Getragen vom Ziel, den flächendeckenden breitbandigen Glasfaserausbau zu fördern, unterstreicht die Novelle die wachsende Bedeutung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten. Die Untersuchung bietet neben der Darstellung des verfassungs- und unionsrechtlichen Rahmens eine detaillierte und zugleich systematische Analyse der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen für den Bau und die Nutzung von Infrastruktur. Die Aufarbeitung der Judikatur der Höchstgerichte und der Regulierungsbehörde erfolgt ebenso wie die Herstellung von Bezügen zum verwandten Bereich des Starkstromwegerechts und zur Rechtslage im deutschen TKG.

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Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, Waltraud Bauer

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2010
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