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Registerpublizität und Haftung im Zivilrecht

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Registerpublizität und Haftung stehen bei der Rechnungslegung bisher ohne rechtlichen Zusammenhang nebeneinander. Im Gegensatz zu anderen Informationen aus Registern (Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Güterrechtsregister sowie dem Grundbuch) droht für fehlende oder unrichtige Informationen aus der Rechnungslegung keine Haftung. Der Autor macht deutlich, dass die Publizität der Rechnungslegung für alle Gesellschaften, die mit dem Privileg der Haftungsbeschränkung am Rechtsverkehr teilnehmen, aus Gründen des Gläubigerschutzes notwendig ist. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das Handelsregister nicht die »richtige« Plattform für die Publizität der Rechnungslegung darstellt. Der Autor favorisiert ein elektronisches Unternehmensregister mit verbundener, ausgewogener Haftungsregelung für fehlende und unrichtige Informationen, das zudem die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger ersetzen könnte.

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Registerpublizität und Haftung im Zivilrecht, Oliver Fehrenbacher

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2004
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