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Die 34. Auflage bringt die Rechtsprechung auf den Stand vom 1. Juli 2018. In dem vergangenen Jahr gab es aufgrund der Bundestagswahl und monatelanger Koalitionsverhandlungen wenig Bewegung in der Bundesgesetzgebung. Dennoch erfordert das Bundesteilhabegesetz eine umfassende Umarbeitung des Kapitels zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene zweite Stufe des Gesetzes führte zu einer Neudefinition des Begriffs der Behinderung, neuen Zuständigkeitsregelungen sowie zur Einführung eines Teilhabeplanverfahrens. Weitere Änderungen betreffen das Persönliche Budget und die Regelung der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. Im Kapitel zu Sperrzeiten sind drei wichtige BSG-Entscheidungen berücksichtigt: Die Frage, wann die Sperrzeit beginnt, wurde zuungunsten der Versicherten entschieden, da sie erst mit der Arbeitslosigkeit beginnt. Zudem tritt keine Sperrzeit ein, wenn ein Arbeitnehmer mit der Absicht, in Rente zu gehen, einen Altersteilzeitvertrag abschließt und später Alg beantragt. Das BSG bestätigte auch, dass eine Sperrzeit nur eintreten darf, wenn die BA an einem Tag mehrere Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, die am 28. Mai 2018 in Kraft trat, wurde im Kapitel zu Datenschutz und Informationsfreiheit berücksichtigt. Zudem wurden die Kapitel zur Anrechnung von Nebeneinkommen und zu Eingliederungszuschüssen umfassend überarbeitet.
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Leitfaden für Arbeitslose, Ulrich Stascheit
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- 2018
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