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Grundriss des Germanischen Rechts

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"Das germanische Recht erscheint von seinem ersten geschichtlichen Auftreten an in Gestalt der Rechte einzelner germanischer Stamme, Volker, Lander, Orte. Diese Rechte haben schon zu der Zeit, da sie zum erstenmal unserer Kenntnis zuganglich werden, einen Jahrtausende alten Entwicklungsgang hinter sich, der bei einem jeden eigenartig durch die besonderen Lebensbedingungen und Schicksale der Rechtsgenossen bestimmt gewesen war. Von hier aus erklart sich, dass vom Beginn der historischen Zeit an die germanischen Rechte in wesentlichen Beziehungen von einander abweichen, ja scharfe Gegensatze aufweisen, und dass in keinem der Reprasentant eines germanischen Urrechts erblickt werden darf. Anderseits setzt sich in der historischen Zeit, entsprechend der Veranderung der Kultur uberhaupt, die Veranderung der Sonderrechte fort, so dass sich diese bald von einander noch weiter entfernen, bald aber auch einander nahern. Letzteres geschieht zum Teil dadurch, dass ein Recht auf ein anderes einwirkt. Doch greift dieser Einfluss nie so tief, dass auch nur der Hauptsache nach das beeinflusste Recht vom einfliessenden verdrangt worden ware." [...] Karl von Amira war einer der grossen Rechtshistoriker des vergangenen Jahrhunderts. Sein Grundriss des Germanischen Rechts ist heute noch von grossem Interesse in der Wissenschaft, da er detailreich und doch spannend von einem Rechtssystem berichtet, das unsere Rechtsordnung bis heute be

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Grundriss des Germanischen Rechts, Karl von Amira

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