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„Es ist eine heilige Forderung der Gerechtigkeit, daß der dem juristisch durchgebildeten Anklagebeamten gegenüber fast wehrlose Angeklagte in allen Nicht-Bagatell-Fällen der Verteidigung nicht ermangele.“ Dieses Zitat leitet das Verteidigerhandbuch von Dahs ein, doch die Realität ist düster. Engagierte Strafverteidigung wird in Deutschland oft als Komplizenschaft angesehen. In der Vergangenheit lag der Fokus auf dem Mißbrauch von Verteidigerrechten, während jüngst auch die Mitwirkungspflichten des Verteidigers im Kontext richterlicher Verantwortung in den Vordergrund rücken. Zwei höchstrichterliche Entscheidungen verdeutlichen diese Entwicklung: die Ernennung des Verteidigers zum Beweisantragspfleger und die Widerspruchslösung. Grüner diskutiert zunächst die Rolle des Verteidigers im Strafprozess und betont, dass dessen Parteistellung die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ausschließt. Er kritisiert zudem den Versuch, den Verteidiger von seiner standesrechtlichen Rolle zu lösen. Bei der Analyse der Mißbrauchsproblematik zeigt sich, dass die Vorschriften des anwaltlichen Standesrechts nicht ausreichend sind, um verbotene Verteidigerhandlungen klar zu definieren. Der reformierte Strafprozess ist als Kampf ums Recht strukturiert, und die prozessrechtlichen Vorschriften bieten nur begrenzte Abwehrmöglichkeiten gegen Mißbrauch. Dies beeinflusst auch die Anwendung typischer „Verteidigerdelikte“ wie der Strafvereitelung. Letztlich w
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Über den Mißbrauch von Mitwirkungsrechten und die Mitwirkungspflichten des Verteidigers im Strafprozeß, Gerhard Gruner
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- 2000
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