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Die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Männern ist ein umstrittenes Thema in Politik und Wissenschaft. In der Rechtswissenschaft war die Frage der Rechtmäßigkeit ritueller Beschneidungen von Jungen lange Zeit unbeachtet. Dies änderte sich mit dem Urteil des Landgerichts Köln am 07.05.2012, das die rituelle Knabenbeschneidung als Körperverletzung einstufte, da sie nicht dem Kindeswohl entspreche. Infolgedessen wurde am 12.12.2012 ein Gesetzentwurf verabschiedet, der in § 1631d BGB mündete und unter bestimmten Voraussetzungen die Beschneidung männlicher Kinder erlaubt. Gleichzeitig wurde die „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ mit § 226a StGB, der am 28.09.2013 in Kraft trat, unter Strafe gestellt. Dies wirft Fragen zur Verfassungsgemäßheit beider Vorschriften auf, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, da es auch Formen weiblicher Beschneidung gibt, die mit männlicher Zirkumzision vergleichbar sind. Der Autor untersucht die Verfassungskonformität der elterlichen Veranlassung zur Beschneidung und kommt zu dem Schluss, dass eingriffsarme Verfahren bei beiden Geschlechtern zulässig sind, wenn sie dem elterlichen (religiösen) Erziehungsrecht dienen und fachgerecht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Strafbarkeit der Beschneidungen werden ebenfalls erörtert. Die Veröffentlichung kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen in § 1631d BGB und § 226a StGB verfassungsgemäß sind, sofern sie verfassun
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Die Strafbarkeit der Beschneidung der äußeren Genitalien vor dem Hintergrund von § 1631d BGB und § 226a StGB, Tom Georg Schmidt
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- 2016
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