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Der EG-Vertrag nimmt Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter bestimmten Voraussetzungen von seinen Wettbewerbsvorschriften aus. Diesem gemeinschaftsrechtlichen Begriff entspricht auf mitgliedstaatlicher Ebene der Begriff der Daseinsvorsorge, den Ernst Forsthoff in seinen Schriften <I>Die Verwaltung als Leistungstrager (1938) und <I>Rechtsfragen der leistenden Verwaltung (1959) entwickelt hat. Forsthoff geht dabei von einem autoritaren Staats- und Verwaltungsverstandnis aus, das mit den Vorgaben des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist. Gleichwohl besteht aber auch weiterhin ein Bedarf an gemeinwohlorientierten Dienstleistungen, den es begrifflich zu fassen gilt. Ausgehend von der Menschenwurde als zentraler Verfassungsnorm formuliert der Autor deswegen ein neues Verstandnis des Begriffs Daseinsvorsorge. Die Ergebnisse werden schliesslich am Beispiel der Grundversorgung durch den offentlichen Rundfunk als Funktion der Daseinsvorsorge veranschaulicht."
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Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff, Roman Ringwald
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