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Hans Kohlschütter

    Die Quanten des Unwerts der Straftat
    Die Lebenslüge straftätlicher Sanktion
    Das Maß des Straftatunwerts und der Maßstab der Strafbemessung
    Entweder "Schuld des Täters" oder "Tatproportionalität" als Grundlage für die Strafzumessung, eine echte Alternative?
    Die Obsoleszenz der Spielraumtheorie qua Unwert-Strafwert-Interdependenz
    Effizienz & Defizienz strafrechtsdogmatischer Begriffsbildung
    • 2012

      Es wird untersucht, inwiefern die Infinitesimalrechnung der Kinematik zur Ableitung von Folgeanordnungen über die Determinanten des Strafmaßes geeignet ist. Dabei wird von Beginn an die Frage aufgeworfen, ob der Strafrechtstheorie eine angemessene Modellvorstellung des Gegenstands zugrunde liegt, der sich auf den Aufbau der Straftat sowie deren quantitative Dimension im Strafzumessungsrecht bezieht. Die herkömmliche Idee, dass der Verhaltensprozess geeignet sei, wird verworfen, da sie einen zirkulären Gedankengang provoziert. Das Ergebnis zeigt, dass eine demokratische und rechtsstaatliche Justiztheorie fehlt. Die Legitimation der Strafe zur Ausmerzung der Lebenslüge strafrechtlicher Sanktionen muss thematisiert werden. Anhand eines Beispiels aus dem Justizalltag wird die Aktualität dieses Defizits verdeutlicht, wobei auch terminologische Implikationen wissenschaftstheoretischer Art untersucht werden. Frühere Publikationen des Verfassers werden herangezogen; Theorie und Praxis gewinnen an Erkenntnis, wenn über unmittelbare Ergebnisse hinausgedacht wird. Der Leser wird in die Lage versetzt, die These zu verfolgen, dass Theorie entscheidet, was beobachtet werden kann. Dies eröffnet neue Perspektiven sowohl für die Strafrechtstheorie als auch für die zivilrechtliche Beweistheorie und ermöglicht die Aufhebung veralteter Strukturen.

      Die Lebenslüge straftätlicher Sanktion
    • 2011

      Die Spielraumtheorie, bei deren Anwendung die Strafwertgröße (Strafzeitdauer) nur vage (unscharf bzw. unbestimmt) bezifferbar ist, kann bei Implementierung der Theorie des Strafwertkalküls präzisiert werden. Hierzu ist die Weiterentwicklung des delikttheoretischen Fundaments der Strafrechtstheorie nötig. Zur Erreichung dieses wissenschaftlichen Fortschritts bedarf es der Enträtselung der Verhältnisse zwischen dem Schwerequantum jedes Delikts- und Begehungstyps einer Straftat und der interdeliktischen Größenordnung der Strafzeit und ihrer intradeliktischen Konkretisierung, wobei man letztlich auf die Unterstellung der Existenz von Unwertquanten (ignorierte Begehungsbedenken) in Strafwertform angewiesen ist; es müssen die „geistigen Hemmschuhe“ (Erkenntnisbarrieren) der herkömmlichen Delikttheorie ausgemerzt werden, die in Bezug auf eine brauchbare Strafzumessungslehre bestehen. Hierzu gehört die Eliminierung der traditionellen linearen Stufenstruktur der „Straftatelemente“ ebenso wie die der „risikotheoretischen Zurechnung“ und die der „kriminalpolitischen Strafzumessungsschuld“. Insbesondere ist das Denkschema der „Doppelnatur“ ausmerzungsbedürftig. Diese herkömmlichen zurechtgelegten Herbeiführungs- bzw. Begründungsmechanismen sind Fiktionen, die Willkür provozieren. Es sind Schadcodes der rechtsstaatlichen Gesetzesanwendung.

      Die Quanten des Unwerts der Straftat
    • 2009

      In der vorliegenden Publikation, die aus zwei Aufsätzen besteht, soll die strafrechtliche Begriffsbildung traktiert werden. Sie gehört recht eigentlich zur Geschichte der Staatsräson. Denn das Strafrecht ist Teil ihres Wirkungskreises. Die strafrechtliche Begriffsbildung hat nicht nur elementare terminologische Probleme zum Gegenstand, sondern ist politikbeladen. Die Staatsräson hat kein Stimmgewicht, aber Prestige hat sie doch, so dass Härte signalisiert und Respekt erwartet werden. Hat sie Vernunft? Sie kann niemals zur Vernunft kommen, so dass es genügt, ihre aktuelle Erscheinungsform zu untersuchen. Es geht dann nur um punktuelle Missgeschicke in der strafrechtlichen Begriffsbildung. Untersuchungsbedürftig sind (gekünstelte?) Argumente, die als „Zurechnungsarten“ kriminalpolitisch bzw. feindstrafrechtlich bzw. symbolstrafrechtlich kostümiert sind. Sie gebärden sich „äquivalenztheoretisch“ („kausal“) bzw. „risikotheoretisch“ („personal“) bzw. „systemstabilisierend“ („ordnungserhaltend“), und zwar zu dem einheitlichen Zweck, dass die „Strafverfolgungs-Effizienz“ des positiven Gesetzes maximiert wird. Ob man diese Akzentuierung „kriminologisch“ bzw. „sozialpolitisch“ oder gar „rechtsphilosophisch“ nennen kann, sollte man davon abhängig machen, ob eine empirisch überprüfbare Sozialtheorie zugrunde liegt, aus der ableitbar ist, welche Kriminalpolitik erfolgversprechend ist. Die bloße Verweisung auf eine (fehlende) soziologische Theorie der Sozialen Kontrolle ist ebenso obskur wie die Bezugnahme auf eine (utopische) sozialpsychologische Theorie der Resozialisierung. Es gibt auch keine kriminologische Theorie über die Entstehung und Bekämpfung von Verbrechen. So sind die Grundlagen der strafrechtlichen Begriffsbildung obskur.

      Effizienz & Defizienz strafrechtsdogmatischer Begriffsbildung
    • 2006

      Die herkömmliche Stufensequenz des Deliktsaufbaus generiert eine Rangfolge zwischen den Bestrafungsvoraussetzungen, obwohl diese untereinander genauso gleichrangig sind, wie das im Verhältnis zwischen Delikts- und Erlaubnisnorm der Fall ist. Dies schließt nicht aus, eine sozial auffällige („deliktstatbestandliche“) Tat, deren Begehung ausnahmsweise erlaubt („gerechtfertigt“) ist, durchaus weiterhin als „sozial auffällig“ (Jakobs) zu bewerten; die Erlaubnisnorm fungiert als Einschränkung der deliktstatbestandlichen Vermeidepflicht (Otto). Aber die einlinige Stufensequenz bündelt die Bestrafungsvoraussetzungen in Untermengen („Elemente“). Diese Struktur präjudiziert die Reihenfolge der Subsumtion gesetzesfremd. Denn den Elementen wird untereinander eine „Filterwirkung“ zugesprochen (zugewiesen, zugerechnet, zugeteilt), so dass die Bestrafungsvoraussetzungen, die zu einer der vorrangigen Elemente „gehören“ (sollen), für die nachrangigen Stufen verbraucht (verloren) sind. Auf diese Weise wird die Positionierung der auf die Elemente zu verteilenden Bestrafungsvoraussetzungen zu einer selbständigen, ex cathedra fingierten, gesetzesunabhängigen Unterstellung einer Bestrafungsvoraussetzung: Bei der Lösung von „Irrtumsfällen“ wird über die „Zugehörigkeit“ der Vorsätzlichkeit entweder zur Tatbestands- oder Schuldstufe gerätselt, ohne dass Art. 103 Abs. 2 GG beachtet wird.

      Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau
    • 2002

      Nur dann, wenn die Existenz einer Straftatqualität nachweisbar ist, die quantifizierbar ist, sind Strafzumessungsentscheidungen willkürfrei begründbar; die strafrahmenausfüllende Strafzumessung ist dann revisibel. Diese „zentrale Frage“ ist der strafrechtstheoretische Ausgangspunkt! Die Inhaltsbestimmung des „Begriffs der Straftat“ und die Anzahl und Gestalt der „Verbrechensstufen“ sowie die Systematik und Methodik der „Zurechnung“ und schließlich auch alle anderen elementaren delikttheoretischen und strafzumessungsrechtlichen Termini sind nur insoweit „systemfähig“, als sie es ermöglichen, das Ergebnis der Lösung von strafzumessungsrechtlichen Fällen zu begründen. Dies ist nur dann zu erwarten, wenn für die gesamte Strafrechtstheorie eine einheitliche Terminologie zur Verfügung steht. Bisher ist der umgekehrte Weg gegangen worden; man hat die Strafzumessung nicht als quantitatives Pendant der qualitativen Strafzurechnung erkannt, sondern Letzterer aufgepfropft, ja sie sogar als Therapeutikum für verunglückte strafrechtsdogmatische Konstruktionen missbraucht.

      Die Obsoleszenz der Spielraumtheorie qua Unwert-Strafwert-Interdependenz
    • 2000

      Stichworte zum Buch: Verbrechensbegriff, Strafzumessung, Strafmaß, Begriffsverdoppelung, Erlaubnistatbestandsirrtum, Rechtsgefühl, Topik, Kasuistik, Strafwertkalkül, Strafrechtstheorie, Preistheorie, Arbeitswertlehre, objektiver und subjektiver Handlungsunwert, natürliche Vorsätzlichkeit, natürliche Fahrlässigkeit, Schuldtheorie, Strafbegründungsschuld, Tatproportionalität, Strafzumessungsschuld.

      Das Maß des Straftatunwerts und der Maßstab der Strafbemessung