Die Abhandlung untersucht die Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips im kanonischen Strafrecht der lateinischen Westkirche, insbesondere in Bezug auf fünf Ausprägungen: Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Bestimmtheitsgebot, Schriftlichkeitsgebot und Gesetzesrang der Strafnormen. Der Autor stellt fest, dass das Gesetzlichkeitsprinzip gemäß der Generalnorm des c. 1399 des CIC/1983 nicht gegeben ist, was im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 103 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes steht. Trotz des Analogieverbots im c. 19 CIC/1983 wird dieses durch die Generalnorm untergraben. Die gängige Auffassung, dass c. 221 § 3 CIC/1983 das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip enthalte, wird widerlegt. Die Studie zeigt, dass die Generalnorm mit den Inhalten der cc. 221 § 3 und 1321 §§ 1 und 2 vereinbar ist. Die Durchbrechung des Gesetzlichkeitsprinzips wird nicht durch die Generalnorm bewirkt, da der CIC/1983 dieses Prinzip nicht im oben genannten Sinn enthält. Lediglich das Analogieverbot wird durch die Generalnorm obsolet, da die zulässige rückwirkende Strafbewehrung das Verbot der Analogie aufhebt. Diese Rückwirkung wird als menschenrechtswidrig angesehen, da sie in der europäischen Aufklärung und im 19. Jahrhundert von bedeutenden Rechtsgelehrten abgelehnt wurde. Zudem wird die kanonische Strafverfolgungsverjährung behandelt, insbesondere die im Motu Proprio „Sacramentorum Sanctitatis
Max Ortner Ordre des livres


- 2017
- 2015
Das Buch beschäftigt sich mit dem Kernbereich der christlichen Eschatologie. Es geht darin um das jenseitige Leben des Menschen im Verständnis der römisch-katholischen und der orthodoxen Kirche. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Ost- und der Westkirche werden sichtbar gemacht. Deutlich herausgearbeitet wird die römisch-katholische Unterscheidung zwischen dem postmortalen „zeitlich“ befristeten Fegefeuer und der postmortalen ewigen Hölle, eine Differenzierung, die der Orthodoxie fremd ist. Sind in der römisch-katholischen Kirche das Fegefeuer (Purgatorium) und die damit zusammenhängenden Institute Ablass und Messstipendium eigentümliche Spezifika, werden in der Orthodoxie die im irdischen Leben beginnende und im Jenseits ewig fortgesetzte Vergöttlichung des Menschen als genuines östliches Glaubensgut hervorgehoben. Wird die visio Dei beatifica (Himmel) in der Westkirche als unmittelbare Anschauung des Wesens des dreieinigen Gottes begriffen, steht in der Ostkirche die Realdistinktion zwischen dem Wesen und den Energien (Wirkkräften) Gottes im Zentrum. Es ist dies die im 14. Jahrhundert dogmatisierte Lehre, wonach dem Menschen sowohl im irdischen als auch im jenseitigen Leben ausschließlich die Energien des dreieinigen Gottes zugänglich sind. Die Apokatastasis panton (Wiederherstellung aller Dinge) beinhaltet die Lehre, dass im Jenseits letztlich alle Menschen vergöttlicht werden. Aus einer formal-dogmatischen Perspektive gilt die Apokatastasis-panton-Doktrin sowohl in der West- als auch in der Ostkirche als heterodox. Allerdings hat sich im Osten die Lehre der Apokatastasis panton seit Gregor von Nyssa und Maximos dem Bekenner als „unterirdische Quelle“ erhalten, sodass sie zumindest nach Sergij Bulgakov als „oritative theologische Meinung“ (Theologumenon) gelten kann. Gibt es nach dem Katechismus der römisch-katholischen Kirche eine ewig dauernde Hölle (Verdammnis), in der sich die in einer Todsünde Verstorbenen befinden, betet die orthodoxe Kirche gemäß ihrem Glauben an den sich erbarmenden Gott nach Hielarion Alfejew für alle in der Hölle Festgehaltenen.